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      AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Granula Polymer GmbH

I. Anwendungen

1.Wir liefern nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher von uns ausgeführten Auftrag zugegangen sind.

2. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

3. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

4. Bei Lieferungen in das Ausland gelten die INCOTERMS 1953 ergänzend.

 

II. PREISE

 

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich die zur Lieferzeit geltende gesetzliche Höhe der Mehrwertsteuer.

2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so sind wir  zu einer entsprechenden Anpassung der Preise berechtigt; bei einer Preiserhöhung um einen Prozentsatz, der mehr als 100% über dem Anstieg der Lebenshaltungskosten seit Abgabe des Angebotes oder Auftragsbestätigung liegt, kann der Besteller innerhalb einer Woche zurücktreten.

3. Verteuerungen bei Frachten, Zöllen und sonstigen Abgaben, die nach Auftragsbestätigung eintreten, gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Änderung der Währung oder der Wechselparitäten in der Zeit zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung bzw. Teillieferung haben wir das Recht, von demselben zurückzutreten. Ebenso sind wir berechtigt, Währungsverluste unseren Kunden zu belasten, wenn Zahlungen erst nach dem vereinbarten Zahlungsziel unserem Konto gutgeschrieben werden.

 

III. MASSE UND GEWICHTE

Die auch für die Berechnung maßgebende Feststellung von Maßen und Gewichten erfolgt bei Verladung von uns oder von unsere Beauftragten, es sei denn, dass der Besteller auf seine Kosten eine bahnamtliche oder andere amtliche Verwiegung auf der Abgangstation verlangt.

 

IV. LIEFER- UND ABNAHMEPFLICHTEN

1. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern, oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn er beim Setzen der Nachfrist auf die Ablehnung der Leistung schriftlich hingewiesen hat. Die Verzugsentschädigung ist auf 5% desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, die nicht vertragsgemäß erfolgt ist.

2. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Etwaige Teillieferungen gelten hinsichtlich der Rechnungserteilung und Zahlung (vgl. Ziff. XI) als besonderes Geschäft.

3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

 

V. VERSAND

 

1. Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach bestem Ermessen.

2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besitzer über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

3. Wurde auf Verlangen des Bestellers eine bestimmte Versandart und/oder ein bestimmter Versandweg gewählt, so hat er die dadurch gegenüber der billigsten Versandmöglichkeit entstehenden  Mehrkosten auch dann zu tragen, wenn wir uns zu frachtfreier Lieferung verpflichtet haben.

 

VI. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch zukünftigen Forderungen, egal aus welchem Rechtsgrund, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Hereingabe von Schecks kann de r Eigentumsvorbehalt erst nach vollständiger und unwiderruflicher Einlösung durch den Kunden erlöschen. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenen.

2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB in unserem Auftrage; wir werden entsprechend dem Verhältnis des Nettofakturenwertes unserer Ware zum Nettofakturenwert der be- oder verarbeiteten Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche gem. Abs. 1 dient. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der

Folge, daß unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gem. den Abs. 1 bis 2 vereinbart. Zu  anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an uns ab. Soweit wir Miteigentümer gem. Abs.2 geworden sind, gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteiles. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

6. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind uns unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.

7. Falls wir nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von unserem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu  lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Liefer-

preisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

 

VII. WARENZEICHEN

Bei der Lieferung von Waren mit eingetragenem Warenzeichen darf der Besteller das Warenzeichen in Verbindung mit den aus der gelieferten Ware hergestellten Produkten nur benutzen, wenn der Inhaber  des Warenzeichens einer solchen Benutzung ausdrücklich vorher schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt für alle Verarbeitungsstufen.

 

VIII GEWÄHRLEISTUNG

1. Für als "substandard" bezeichnete Ware ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Im übrigen sind Mängelrügen unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Lieferung schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung.

2. Bei begründeter Mangelrüge sind wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsverpflichtungen zur Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Fristen nach, kann der Besteller Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages ( Wandlung) sowie den Ersatz der Nebenkosten (z.B. Wege-, Arbeitskosten usw.) verlangen.

3. Weitergehende Ansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Sollten wir gleichwohl aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet sein, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Lieferant andere, als die vertragsgemäße Ware liefert.

 

IX. ZUSICHERUNG; AUSKÜNFTE UND BERATUNG

Unsere anwendungstechnischen Auskünfte und Beratungen, auch in Schrift und Bild, erfolgen nach bestem Wissen - auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreien unsere Käufer nicht von einer eigenen Prüfung unserer Waren auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Wir haften hierfür nur, falls uns und unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Der Hinweis auf technische Normen und Katalogbeschreibungen dienen der Leistungsbeschreibung, Zusicherungen für bestimmte Eigenschaften des Liefergegenstandes bedürfen der Schriftform in der Auftragsbestätigung.

 

X. ALLGEMEINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Für Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere  aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung, haften wir nur, soweit uns oder unseren leitenden Angestellten vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Der Haftungsausschluss für fahrlässiges Verhalten gilt auch für unsere Mitarbeiter.

 

XI. ZAHLUNG

1. Unsere Rechnungen sind in bar oder durch Überweisung auf eines unserer  Bankkonten innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern  wir keinen höheren Schaden nachweisen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns ausdrücklich vor.

3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche  damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlung zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder  Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.

 

XII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

1. Erfüllungsort ist der Sitz der GRANULA Polymer GmbH.

2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Bestellers, auch für Urkunden- und Wechsel- und Scheckprozesse.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze vom 17.7.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (BGBI  I. S 856) sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (BGBI I S.868) ist ausgeschlossen.